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Molekulardiagnostik - Sicherer Vaterschaftsnachweis

Schon seit jeher stellt sich die Frage der Abstammung eines Kindes hauptsächlich dem männlichen Teil der Menschheit. Frauen, die ein Kind geboren haben, können sich i. d. R. sicher sein, dass dieses Kind auch genetisch von ihnen abstammt (Ausnahme z. B. Leihmutterschaft). Sie können daher davon ausgehen, dass die Ressourcen, die sie in die „Aufzucht“ ihrer Nachkommenschaft investieren, der Weiterentwicklung ihres eigenen genetischen Materials dienen. Für Männer gilt dies nicht zwangsläufig. Aus diesem Grunde ist vielen Männern daran gelegen, einen entsprechenden Test durchführen zu lassen.

Neben gerichtlich angeordneten Abstammungsgutachten werden auch immer mehr Gutachten privat in Auftrag gegeben. Eine Zunahme der Abstammungsgutachten ergab sich u. a. durch die Einführung modernster molekularbiologischer Methoden, die nur sehr geringe Mengen an DNA benötigen. Als Probenmaterial kamen hierfür Wangenschleimhautabstriche, aber auch Schnuller oder andere alternative Materialien in Frage. Dadurch ergab sich die Möglichkeit, ohne Kenntnis der Mutter Probenmaterial vom Kind zu nehmen und daraus ein sog. heimliches Gutachten erstellen zu lassen. Die Legalität dieser Vorgehensweise war lange Zeit umstritten. Das Landgericht München I urteilte am 22.05.2003 (AZ 17 HK O 344/03), dass es unverheirateten Männern erlaubt sein müsse, ihre mögliche Vaterschaft auch ohne Wissen und Erlaubnis der Mutter etwa bei Spezialfirmen testen zu lassen. Ein heimlicher Vaterschaftstest sei für das Wohl des Kindes weniger schwerwiegend als die gesetzlich zulässige gerichtlich erzwungene Klärung der Vaterschaft, urteilten die Richter. Der Bundesgerichtshof urteilte am 12.01.2005, dass das Ergebnis eines heimlichen Abstammungsgutachtens nicht als Anfangsverdacht für ein Vaterschaftsaberkennungsverfahren verwendet werden darf. Es gab aber zunächst kein Gesetz, welches heimliche Abstammungsgutachten unter Strafe stellte. Heimliche Gutachten waren demnach zwar verboten, aber nicht strafbewehrt. Als „Ausgleich“ zum Verbot der heimlichen Abstammungsgutachten wurde am 01.04.2008 § 1598a BGB neu eingefügt. Mit dem geänderten Gesetz zur Klärung der Vaterschaft (§ 1598a BGB) fällt den privat in Auftrag gegebenen Abstammungsgutachten eine wichtige Rolle zu. Neben dem Privatgutachten gemäß Gendiagnostikgesetz und der Anfechtung der Vaterschaft (wie bisher §§ 1600 ff. BGB) ist nach neuem Recht eine vereinfachte Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB) möglich. Hierzu wird in der Fachzeitschrift „Das Jugendamt“ Heft 03/2008, Seite 118 im Abschnitt 5 folgendes ausgeführt:

„Wenn die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsbegutachtung einwilligen, wird diese Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt und die Verpflichtung zur Duldung der Probenentnahme ausgesprochen.“

„Das Gutachten selbst wird nicht vom Gericht in Auftrag gegeben, sondern vom Klärungsberechtigten, der die Untersuchungsmethode und den Anbieter wählen kann. Dieses Gutachten kann grundsätzlich in einem späteren Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft verwendet werden, wenn beide Parteien damit einverstanden sind und das Gericht keinen Zweifel an der Qualität des Gutachtens hat.“

Eine gesetzliche Regelung zur Erstellung von Abstammungsgutachten, die auch eine Strafe/Ordnungswidrigkeit für heimliche Gutachten vorsieht, wurde in das gerade in Bearbeitung befindliche Gendiagnostikgesetz mit aufgenommen. Dies scheint verwunderlich, da bei den heute angewandten Untersuchungsmethoden (Analyse von Short-Tandem-Repeats) zwar DNA, aber keine proteinkodierenden Genabschnitte analysiert werden. Es sind keine Aussagen über vererbbare Krankheiten aus dieser Analyse möglich (Ausnahme: Trisomien). Das Gendiagnostikgesetz (GenDG) trat am 1.2.2010 in Kraft. Das GenDG regelt in § 17 die „Genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung“. Um etwaige Fragenoder nicht eindeutig geregelte Sachverhalte, die sich aus dem GenDG ergeben, zu klären/regeln, wurde die sogenannte Gendiagnostik-Kommission (GEKO) ins Leben gerufen. Diese gibt Richtlinien zur Ausführung des GenDG heraus. Durch das GenDG werden Untersuchungen zur Klärung der Abstammung (nach § 17 Abs. 5 GenDG) grundsätzlich den übrigen genetischen Untersuchungen gleichgestellt, indem die Vorschriften über die vorherige Einwilligung nach Aufklärung sowie über die Mitteilung der Ergebnisse und die Verwendung und Vernichtung der Proben entsprechende Anwendung finden. Das Gendiagnostikgesetz ist jetzt seit ca. 2 Jahren in Kraft. Zu keinem Fachbereich gibt es mehr Veröffentlichungen der GEKO, als zur Abstammungsbegutachtung (vier Mitteilungen und eine Richtlinie). Dies rührt daher, dass das Vorgehen bei humangenetischen Fragestellungen ein vollkommen Anderes ist, als bei Abstammungsgutachten. Daraus resultiert der große Erläuterungsbedarf der gesetzlichen Vorgaben. Der wichtigste Unterschied zum Vorgehen bei humangenetischer Diagnostik ist die Definition der „verantwortlichen Person“ im Gegensatz zum behandelnden Arzt.

„Somit ist die verantwortliche Person für die Durchführung der Aufklärung nach § 17 Abs. 1 GenDG und ihre nhaltliche Dokumentation sowie die Einholung der Einwilligung verantwortlich und nimmt auch die Untersuchung zur Klärung der Abstammung vor.“ (5. Mitteilung der GEKO)

Wenn es einer der zu untersuchenden Personen aus praktischen Erwägungen (z. B. Entfernung, Alter, Gesundheitszustand) nicht zugemutet werden kann, die verantwortliche Person persönlich aufzusuchen, kann die verantwortliche Person eine geeignete sachkundige und im Verfahren neutrale Person mit der objektiven Feststellung der Identität sowie der Entnahme der genetischen Probe beauftragen. Damit ist es nicht zulässig, dass die Probenentnahme und Identitätsfeststellung durch die zu untersuchende Person selbst oder eine ihr nahestehende Person durchgeführt wird.“ (5. Mitteilung der GEKO)

„Die objektive Feststellung der Identität der Personen und Proben stellt einen unverzichtbaren Bestandteil einer sachgerechten Abstammungsuntersuchung dar“. (2. Mitteilung der GEKO)

Fazit: Der Gutachter fungiert als verantwortliche Person. In dieser Eigenschaft darf er die Probenentnahme an eine im Verfahren neutrale Person delegieren. Die Verantwortung für das Gutachten und die Entnahme bleibt beim Gutachter. Probenentnahmen für ein Abstammungsgutachten ohne eine im Verfahren neutrale Person (z. B. zu Hause durch die Probanden mit dem Nachbarn als neutrale Person) sind nicht zulässig. Labore, die Proben für Abstammungsgutachten untersuchen, müssen – im Gegensatz zu den Laboren, die medizinische Proben für humangenetische Parameter untersuchen – seit dem 1.2.2011 eine Akkreditierung nach DIN ISO 17025 für forensische Genetik besitzen. Damit soll die Zuverlässigkeit der Abstammungsgutachten gewährleistet werden. Vor dem Inkrafttreten des GenDG konnten Labore für Abstammungsanalysen von jedermann betrieben werden. Als Beispiel sei hier eine Berliner Architektin genannt, die sich mit Vaterschaftsanalysen eine weitere Einnahmequelle erschloss. Aus den Reihen der GEKO ist zu vernehmen, dass es mittelfristig eine Ausbildung zum Fachgutachter für Abstammungsgutachten geben soll, die dann auch wie die Akkreditierung Pflicht sein wird. Das GenDG listet unter § 26 Bußgelder auf, die bei Nichteinhaltung des Gesetzes fällig werden. Wer ein Abstammungsgutachten ohne die erforderliche Einwilligung vornehmen lässt, wird als Vater, Mutter oder Kind mit bis zu 5.000 Euro Geldbuße belegt (die Verwaltungsbehörde soll aber im Falle einer nachträglichen Zustimmung von der Ahndung absehen). Sonstige Personen (wie z. B. Großeltern) können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden. Wer Untersuchungen zur Abstammung ohne die erforderliche Einwilligung vornimmt, kann mit einer Geldbuße mit bis zu 300.000 Euro belegt werden. Es wird deshalb in Deutschland kaum ein Gutachter bereit sein, ein heimliches Abstammungsgutachten durchzuführen. In einigen Ländern ist es hingegen legal (z. B. Österreich), dass Proben ohne Zustimmung der Probanden untersucht werden können. Dies hat zu einem Probentourismus für heimliche Gutachten (in Österreich „diskrete Abstammungsgutachten“ genannt) geführt. Das Risiko für den Auftraggeber in Deutschland dafür belangt zu werden, bleibt natürlich bestehen. Allerdings relativiert sich für manchen Auftraggeber dieses Risiko etwas, wenn man ein mögliches Buß- geld von 5.000 Euro in Relation zu den möglicherweise grundlos gezahlten Alimenten setzt. In den Jahren 2011 bis 2015 wird die sogenannte Generation der Erben voraussichtlich um ca. 1,3 Billionen Euro reicher. Ist man nicht als Erbe direkt im Testament bedacht, muss man schon eine biologische Verwandtschaft nachweisen, um eventuell auch in den Genuss einer Erbschaft zu kommen. Hierzu ist dann ein Abstammungsgutachten notwendig. Das GenDG regelt aber nur die Untersuchung an lebenden Menschen sowie lebenden Embryonen und Föten während der Schwangerschaft (§ 2 Abs. 1). Hierzu führen Taupitz und Pölzelbauer in der Zeitschrift Arztrecht (6/2010) in ihrem Artikel „Das

„Genetische Untersuchungen bei Verstorbenen sowie bei toten Föten und Embryonen einschließlich des Umgangs mit entsprechenden genetischen Proben und genetischen Daten werden vom Gesetz nicht erfasst.“

Die Probenentnahme an Verstorbenen ist nicht ohne Zustimmung der Angehörigen oder durch einen Gerichtsbeschluss möglich. Ein potentieller Erbe kann aber über Material (sofern es sich in seinem Besitz befindet), an dem sich zelluläre Anhaftungen des Verstorbenen finden (z. B. Zahnbürste), seine biologische Abstammung zu dem Verstorbenen klären lassen.
Neben der direkten verwandtschaftlichen Beziehung kann z. B. für die Ahnenforschung auch eine mögliche Verwandtschaft in der männlichen oder weiblichen Linie von Interesse sein. Beispiel: Zwei Männer mit gleichem Nachnamen möchten wissen, ob sie einen gemeinsamen Vorfahren haben. Diese Fragestellung kann durch eine Untersuchung von Y-chromosomalen STR-Systemen untersucht werden. Y-chromosomale STR-Merkmale werden nahezu unverändert von Männern auf ihre Söhne weitergegeben. Demnach muss ein Onkel väterlicherseits die gleichen Y-chromosomalen Merkmale besitzen wie sein Neffe. Man muss aber bei unterschiedlichen Ergebnissen der Y-chromosomalen Analyse bedenken, dass, je mehr Generationen der gemeinsame Vorfahren zurückliegt, die Möglichkeit desto größer ist, dass hier ein Kuckuckskind die Ausschlusskonstellation erzeugt hat. In manchem alten Adelsgeschlecht findet sich in der heutigen Generation das Ychromosomale Profil eines „Minnesängers“ und nicht das des Stammherrn der Dynastie. Im Jahre 1920 tauchte in Berlin eine Frau auf, die behauptete, Anastasia, die jüngste Tochter von Zar Nikolaus II. zu sein Ein DNA-Vergleich zwischen den sterblichen Überresten der Zarenfamilie und konservierten Gewebeproben von Anna Anderson-Manahan, wie sie bei ihrem Tod hieß, schloss mögliche Verwandtschaftsverhältnisse aus. Die Molekularbiologie hat aus der Abstammungsbegutachtung eine moderne Wissenschaft gemacht, die verlässliche Gutachten liefert. Durch molekularbiologische Analytik können nicht nur betroffene Personen klären lassen, ob ein Kind wirklich von ihnen abstammt, sondern auch lange zurückliegende, z. T. spektakuläre Abstammungsfälle, wie die vermeintliche Zarentochter Anastasia, wurden nach Jahrzehnten der Spekulation aufgeklärt.

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