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Privates Abstammungsgutachten, aber die Mutter des Kindes verweigert die Teilnahme?

Vaterschaftsklage und Abstammungsklärung

Bis zur Einführung des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) gab es keine direkten Vorgaben des Gesetzgebers bezüglich der Erstellung von Abstammungsgutachten. Viele Einzelfragen z.B. bei der Erstellung von heimlichen Vaterschaftstests wurden über Bestimmungen des Persönlichkeitsrechts geklärt. Im GenDG, ergänzt durch die Ausführungen der Gendiagnostikkommission ist nun explizit geregelt, dass heimliche Vaterschaftstests verboten sind. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit auf Anzeige der Betroffenen hin geahndet.
Ein juristischer Vater, der die Abstammung seines Kindes im biologischen Sinne geklärt haben möchte, konnte vor Einführung des § 1598a BGB (26.03.2008) nur den Klageweg mit all seinen Konsequenzen (siehe Erläuterungen unten stehend) und Kosten beschreiten. Die Anwendung des § 1598a BGB ermöglicht jetzt dem Klärungsberechtigten, die im GenDG geforderte Einwilligung der anderen Beteiligten durch ein Familiengericht ersetzen zu lassen und die Duldung der Probenentnahme (i.d.R. Wangenschleimhautabstrich) anordnen zu lassen.
Der Klärungsberechtigte erhält auf diese Weise die Möglichkeit, ein Abstammungsgutachten durchführen zu lassen. Ob er eine Klage anschließt, kann er dann nach der Erstellung des Gutachtens entscheiden. Es ist auch möglich, dass der Klärungsberechtigte, obwohl er nicht der biologische Vater des Kindes ist, keine Klage auf Aberkennung der juristischen Vaterschaft führt und somit juristischer Vater bleibt.

Die Vaterschaftsklage

Ein Vater der im juristischen Sinne Zweifel hat, ob das Kind wirklich von ihm stammt, hat die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten. Dieser Weg steht also folgenden Personen offen:

  • dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB besteht
  • dem Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben
  • der Mutter
  • dem Kind
  • den zuständigen Behörden (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2 BGB

Es muss aber im Gegensatz zur Abstammungsklärung belastbare Anhaltspunkte dafür geben, dass der Verdacht begründet ist. Das Testergebnis hat rechtliche Folgen in der Form, dass bei Ausschluss der biologischen Vaterschaft auch die juristische Vaterschaft endet. Das Ergebnis wirkt sich somit unmittelbar auf das Sorgerecht und mögliche Unterhaltsansprüche aus.

Die Abstammungsklärung

Nach §1598a BGB ist im Gegensatz zur Vaterschaftsklage keine Klage! Sie dient den berechtigten Personen nur zur Klärung der biologischen Vaterschaft, hat aber selbst keine direkte Auswirkung auf das Sorgerecht und mögliche Unterhaltsansprüche. Diese müssen ggf. auf dem Klageweg durchgesetzt werden.

Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

  1. der Vater jeweils von Mutter und Kind
  2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
  3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen

verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden. Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

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